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Veröffentlichungen

Auswirkungen eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Beitragserhebung

Wer ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung erworben hat, wird sich fragen, ob ihm gegenüber Beitragsbescheide, z.B. Altanschließerbeiträge vollstreckt werden können, die gegenüber dem vormaligen Eigentümer ergangen sind.

 Grundsätzlich erlöschen mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren sowohl die sachliche Beitragspflicht als auch die persönliche Beitragsschuld. Dies deshalb, da die bundesrechtlichen Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes keinen Regelungsspielraum für die Länder oder gar für die kommunale Ebene zulassen. Aufgrund der sogenannten Akzessorietät der öffentlichen Last mit der persönlichen Beitragsschuld erlischt damit ohne Vorliegen hierzu getroffener besonderer Vereinbarungen grundsätzlich auch die öffentliche Last mit der Folge, dass gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer, der den Zuschlag erhalten hat, weder ein Duldungsbescheid, noch ein eine persönliche Beitragsschuld bewirkender Heranziehungsbescheid mehr ergehen kann, wenn die Beitragsforderung durch den Beitragsgläubiger nicht rechtzeitig zur Feststellung des geringsten Gebotes angemeldet worden war. 

Unbeachtlich ist hierbei, aus welchen Gründen die rechtzeitige Anmeldung versäumt wurde; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob das Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung durch den Zweckverband verschuldet wurde oder nicht. Auch die Unkenntnis des Beitragsgläubigers von dem Zwangsversteigerungsverfahren stellt keinen Grund dar, der zu einer anderen Beurteilung führen kann. War dagegen eine rechtzeitige Anmeldung erfolgt, wurde die Forderung bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt und konnte sie nicht durch die mit dem Zuschlag gesicherte Zahlung gedeckt werden, kommt es zu keinem Erlöschen der öffentlichen Last und diese ruht nach wie vor auf dem Grundstück des Erwerbers.