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Veröffentlichungen

Kann ich mir den Altanschließerbeitrag von meinem Grundstücksverkäufer erstatten lassen?

Diese Frage stellen sich viele, die nicht nur Altanschließerbeitragsbescheide, sondern Nacherhebungsbescheide oder Straßenausbaubeitragsbescheide bekommen. Grundsätzlich ist der notarielle Kaufvertrag zunächst entscheidend.

 

In Kaufverträgen gibt es häufig für dieses Problem eine vertragliche Regelung, die getroffen wurde. Anzutreffen ist in den Grundstückskaufverträgen entweder eine Stichtags-regelung oder aber eine Regelung, die im Wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 436 BGB entspricht. Bei letztgenannter Regelung ist nicht entscheidend, wann der Beitragsbescheid zugeht, sondern ob das Grundstück z. B. wasser- und abwasserseitig bereits am Tage der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages erschlossen war. Ist dies der Fall gewesen, so hat die Käuferseite vom Grundsatz her gegenüber der Verkäuferseite einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der erhobenen Beiträge.

 

Bei der Stichtagsregelung wird einfach darauf abgestellt, bis wann der Bescheid zugegangen ist. Ist er vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages zugegangen, so ist es Sache der Verkäuferseite, die Kosten hierfür zu übernehmen. Erfolgt die Beitragserhebung nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages, so ist es Sache der Käufer, die Kosten hierfür zu übernehmen. Auch hier gibt es wiederum einen Grundsatz und viele Ausnahmen. Eindeutig ist dies z. B. nicht bei so genannten Nacherhebungsbescheiden. Diese nehmen Bezug auf Bescheide, die vielleicht vor dem Tag der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages bereits gegenüber dem Verkäufer ergangen sind. In dieser Fallkonstellation gibt es durchaus auch Urteile, die trotz Stichtagsregelung im Grundstückskaufvertrag den Käufern einen Erstattungsanspruch gegenüber der Verkäuferseite zusprechen. Letztlich kommt es natürlich immer auf die Einzelheiten der vertraglichen Gestaltung im Grundstückskaufvertrag an. Dies sollten all diejenigen beachten, die derzeit ein Grundstück kaufen oder verkaufen. 

 

Wer welche Beiträge oder sonstige Kommunalabgaben zu tragen hat, hierüber sollte man sich vertiefte Gedanken machen angesichts der zahlreichen Streitigkeiten, die derzeit um diese Fragen geführt werden. Solche Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn eine vernünftige und klare vertragliche Gestaltung gewählt wird. Hierzu sollte man sich gegebenenfalls auch anwaltlich beraten lassen, da der Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet, keine der Vertragsparteien vertreten darf.