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Veröffentlichungen

Bodenreform: Brandenburg fordert

Nachdem das Land Brandenburg vor über zehn Jahren eine Vielzahl Eigentümer von Bodenreformgrundstücken auf „Rückübereignung“ verklagte, ist jetzt anscheinend die Zeit der Aufarbeitung gekommen.

 

In letzter Zeit erhalten immer mehr Bürger Post vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) mit der Forderungen geltend gemacht werden, die schon wieder längst vergessen schienen. In einer Reihe von Urteilen wurden die Erben von Bodenreformbauern verpflichtet, die Grundstücke an das Land Brandenburg herauszugeben oder, falls die Grundstücke schon verkauft waren, die Kaufpreise an das Land auszuzahlen. Obwohl diese Urteile rechtskräftig waren, geschah die nächsten Jahre nichts.


Inzwischen scheint die BLB mit der Aufarbeitung ihrer Akten vorgeschritten zu sein. Jetzt werden die seinerzeit gerichtlich in Anspruch genommenen angeschrieben und die in den Urteilen genannten Zahlungen zuzüglich von Zinsen oder aber Nutzungsentschädigungen für die Nutzung der Grundstücke geltend gemacht. Durch die langen Zeiträume zwischen den Urteilen und der jetzigen Forderung sind die Zinsforderungen enorm angewachsen, teilweise übersteigen sie bereits die eigentlichen Forderungen.


Hierzu muss man wissen, dass die gerichtlich festgestellten Forderungen erst innerhalb von 30 Jahren verjähren. Die Zinsen, auch für in Urteilen genannte Beträge, verjähren allerdings innerhalb von drei Jahren. Dies gilt auch für die Auszahlung von vereinnahmten Pachtzahlungen bzw. Nutzungsentschädigungen. Die Einrede der Verjährung muss gegenüber der BLB erhoben, d. h. geltend gemacht werden. Von selbst wird die BLB, auch wenn es sich hierbei um ein Unternehmen des Landes Brandenburg handelt, die Verjährung nicht berücksichtigen.
Andererseits muss man auch kein schlechtes Gewissen haben, sich auf die Verjährung zu berufen. Wenn das Land sich innerhalb von über zehn Jahren nicht meldet bzw. die Forderungen geltend macht, muss es auch damit rechnen, nicht die gesamte Forderung durchzusetzen.