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Veröffentlichungen

Leitungsrechte und Verjährung

Habe ich eigentlich Ansprüche, wenn mein Grundstück durch Strom-, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Abwasserleitungen in Anspruch genommen wird?

 

Zunächst einmal sind Leitungsrechte für Leitungen und Anlagen durch das so genannte Grundbuchbereinigungsgesetz abgesichert gewesen. Das bedeutet, ich muss diejenigen Leitungen dulden, die bereits zu DDR-Zeiten auf dem Grundstück verlaufen sind. Die Versorgungsunternehmen hatten Zeit bis zum 31.12.2010, ihre Leitungsrechte zu sichern. Nach Ablauf dieses Datums kann es bei einer Veräußerung dazu kommen, dass die bis dahin beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten durch gutgläubigen Erwerb verloren gehen. Um dies zu verhindern, muss eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Viele Eigentümer erfahren hiervon erst durch die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes. 

 

Soweit eine solche Eintragung erfolgt ist, hat der Grundstückseigentümer jedoch einen Entschädigungsanspruch. Dieser verjährt jedoch, wenn er nicht aktiv geltend gemacht wird. Nach dem so genannten Grundbuchbereinigungsgesetz haben die Unternehmen die Möglichkeit, Entschädigungszahlungen in zwei Raten an die betroffenen Grundstückseigentümer zu leisten. Die erste Rate ist ab Eintragung der Dienstbarkeit fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. In vielen Fällen sind die Dienstbarkeiten nicht in das Grundbuch eingetragen, trotzdem ist eine Ausgleichszahlung fällig, spätestens seit dem 01.01.2011. Dementsprechend verjähren Ansprüche spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2013. Richtig ist, dass auf jeden Fall Entschädigungsleistungen geltend gemacht werden sollten. 

 

Unabhängig davon, ob Leitungsrechte als Grunddienstbarkeit durch die Unternehmen in so genannten Bescheinigungsverfahren eingetragen worden sind. Auch zur Höhe des Entschädigungsbetrages gibt es keine Faustformel. Das Gesetz geht lediglich davon aus, dass sich ein Ausgleich nach dem allgemein Üblichen bestimmt. Dementsprechend kommt es, wie immer, auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, wie schwer das Grundstück durch das Leitungsrecht beeinträchtigt ist. Ist ein Grundstück z. B. mangels Bebaubarkeit aufgrund des Leitungsrechtes für den Eigentümer fast vollständig wertlos, dürfte sich die Ausgleichsleistung wesentlich am Verkehrswert des Grundstückes orientieren.