Veröffentlichungen
Altanschließer und Verjährung
Jeder Altanschließer dessen Grundstück bereits zu DDR-Zeiten wasser- und abwasserseitig erschlossen wurde, hat sicherlich Zweifel, warum er nunmehr Beiträge für die bereits vor vielen Jahren erfolgten Anschlüsse seines Grundstückes an Abwasser und Wasser zahlen soll.
Diese Bedenken teilen größtenteils die Verwaltungsgerichte nicht. So geht das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder davon aus, dass die hierfür maßgebliche Verjährungsregelung des § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 KAG Brandenburg nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Gesetzgeber des Landes Brandenburg sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gehindert, die Verjährung und deren Folgen für die Betroffenen nachteiliger zu regeln. Für den Bereich des Abgabenrechts gilt nicht grundsätzlich, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, nicht geschützt ist.
Grundsätzlich unerheblich sei es ebenso, dass in dem vorliegenden Streitfall das Grundstück bereits zu DDR-Zeiten an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen wurde, denn die Anschlussmöglichkeit bzw. der Anschluss und der daraus resultierende wirtschaftliche Vorteil, an den die Beitragserhebung anknüpfe, stelle einen Dauertatbesand dar.
Wer als betroffener Grundstückseigentümer so etwas liest, wird es kaum nachvollziehen können. Eine obergerichtliche Klärung steht noch aus. Auch das vorangestellt zitierte Gerichtsverfahren war ein so genanntes Eilverfahren (vgl. Beschluss VG Frankfurt/Oder vom 10.11.2011 Aktenzeichen VG 5 L 288/11).
Geklärt ist, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zulässig ist, einen Ausgleich zwischen Alt- und Neuanschließern vorzunehmen, im Bezug auf die Erhebung entsprechender Beitragssätze. (vgl. Beschluss BVerwG vom 31.05.2011 Aktenzeichen 9 B 84/10.)
Ob aufgrund der Erhebung gegenüber Altanschließern gegen das Rückwirkungsverbot durch Einführung der gesetzlichen Regelung in Brandenburg verstoßen wird, muss jedoch noch gerichtlich geklärt werden.