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Müssen Altanschließer die Beiträge zweimal zahlen?
Viele Grundstückseigentümer haben oder werden zukünftig Beitragsbescheide für den Anschluss an die zentrale Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgungsanlage erhalten, obwohl sie beim Kauf ihres Grundstückes meinten, diese Beiträge bezahlt zu haben.
Grundsätzlich ist der Zweckverband nicht gehindert, Beiträge vom derzeitigen Grundstückseigentümer zu erheben. Ein notarieller Grundstückskaufvertrag, in dem der Verkäufer dem Käufer zusichert, dass er diese Kosten bereits bezahlt hat, ist im Verhältnis zum Zweckverband, der die Erschließungsbeiträge erhebt, nicht bindend. Gerichtlich nicht geklärt ist jedoch, ob bei den Anschlussbeiträgen für Altanschließer die derzeitigen Grundstückseigentümer diese Beiträge vom Grundstücksverkäufer zurückverlangen können.
Klar ist, dass diese Beiträge für Investitionen erhoben werden, die nach 1991 erfolgten. Die gesetzliche Regelung in § 436 BGB sieht vor, dass der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet ist, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind. Im Wesentlichen hängt dies jedoch von den Regelungen im Kaufvertrag ab, die von der gesetzlichen Regelung abweichen können. Gute anwaltliche Beratung ist deshalb auf jeden Fall angezeigt.
Die Erschließung liegt in der Regel mehrere Jahrzehnte zurück, erhoben werden die Beiträge jedoch für Investitionen nach 1991 und damit möglicherweise für Investitionen nach Abschluss des Kaufvertrages. Außerdem musste kein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück voll erschlossen war, bei einem Verkauf damit rechnen, dass nochmals Erschließungsbeiträge erhoben werden. Die gesetzliche Grundlage ist durch den Gesetzgeber im KAG erst 2004 eingeführt worden. Am Ende werden die Gerichte wahrscheinlich in jedem Einzelfall klären müssen, wer die Beiträge im Falle der Altanschließer zu zahlen hat.