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Planfeststellungsbeschluss Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt die Eigentumsgarantie
Mit Beschluss vom 23.02.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Aktenzeichen 1 BvR 2736/08), dass der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld die Eigentumsgarantie der betroffenen Grundstückseigentümer verletzt, da deren Interessen in den Entschädigungsregelungen des Beschlusses nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.
Die Grundstückseigentümer, die mit ihrer Beschwerde Erfolg hatten, liegen mit ihrem Grundstück im unmittelbaren Zentrum der Einflugschneise der geplanten Startbahn Süd des Flughafens. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz sei verletzt, so die Beschwerdeführer, da die Höhe der Entschädigung ihres Grundstücks - entgegen der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses - für einen Zeitpunkt zu bestimmen wäre, der vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt, denn bereits mit dem Erlass des Beschlusses war es zu einer erheblichen Wertminderung ihres Grundstückes gekommen, wofür natürlich der Flughafenausbau ursächlich war.
Im Gegensatz zu anderen Verfahren, die vor dem Bundesverwaltungsgericht bisher entschieden worden sind, hatte sich der Verkehrswert des betroffenen Grundstückes zwischen 1996 und 2004 um mehr als
50 % gemindert. In anderen Musterfällen war man von einer Verkehrswertminderung von lediglich 20 % ausgegangen.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Grundstückseigentümer eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2008 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht zurück verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt wird, weil die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gegenüber dem allgemeinen Interessen fehlerhaft gewichtet worden sind und sie aufgrund der Entschädigungsregelung im Planfeststellungsbeschluss keinen angemessenen Ausgleich erhalten haben. Durch die Festlegung des Stichtages für die Bestimmung der zu zahlenden Entschädigung wurden die Grundstückseigentümer nicht hinreichend entschädigt. Nunmehr muss das Bundesverwaltungsgericht erneut über die Entschädigungsregelung im Planfeststellungsbeschluss entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass die Entschädigungsleistungen im Ergebnis weitaus höher ausfallen werden.