Veröffentlichungen
Grundstücksschenkung an die Kinder
So manch einer trägt sich mit dem Gedanken, sein Grundstück und das darauf stehende Wohnhaus auf seine Kinder zu übertragen. Die Motivation hierfür ist unterschiedlich, der eine möchte Erbschaftsteuern sparen, der andere empfindet es als Belastung, sich um Haus und Grundstück noch kümmern zu müssen. In den meisten Fällen möchte der Schenker jedoch weiter in dem Haus wohnen bleiben. Gerade in dieser Konstellation, aber auch in anderen Fällen, gibt es viele Gesichtspunkte zu bedenken.
Zunächst muss man sich entscheiden, wer der neue Eigentümer des Hauses werden soll. Einerseits soll oftmals eins der Kinder nicht bevorteilt werden, andererseits bestehen bei mehreren Eigentümern häufig Abstimmungsprobleme, welche Arbeiten an dem Grundstück notwendig sind und wer die Kosten hierfür trägt.
Möchte der Schenker das Haus weiter nutzen, sollte in jedem Fall ein Wohnrecht vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Bei der Vereinbarung des Wohnrechts ist der Umfang des Nutzungsrechtes ebenso zu vereinbaren wie die Regelung zu den Pflichten des neuen Eigentümers und des Nutzers. Wer trägt die laufenden Kosten zu dem Grundstück, wer bezahlt anfallende Reparaturen. Ist das Nutzungsrecht auf die Person des Schenkers beschränkt oder kann dieses erweitert werden? Soll sogar eine Vermietung an Fremde möglich sein, in diesem Fall müsste ein Nießbrauchs Recht vereinbart werden.
Auch wenn man sicherlich keine negativen Prognosen anstellen möchte, sollte eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung für den Fall vorgesehen werden, dass der Beschenkte in finanzielle Schwierigkeiten gerät, das Grundstück zwangsversteigert werden soll oder gar ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Auch kann man über eine Rückauflassungsvormerkung für den Fall des Verkaufs durch den Beschenkten oder aber des Versterbens des Beschenkten nachdenken. In jedem Fall sollte eine solche Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.