Veröffentlichungen
Grundstücke ohne Eigentümer?
Als der Gesetzgeber Anfang der 90er Jahre meinte, man könne einfach alle staatlich verwalteten Grundstücke aus DDR-Zeiten in die Verantwortung der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer überführen, hatte er nicht bedacht, dass es in Tausenden von Fällen niemanden mehr gab, der seine Eigentümerfunktion wahrnehmen konnte.
Die Eigentümer waren verstorben, oder man erinnerte sich nicht mehr.
Die Lösung bestand darin, sogenannte gesetzliche Vertretungen (gemäß § 11 b VermG) zu bestellen.
Nach wie vor gibt es hier eine große Zahl, insbesondere von Erholungsgrundstücken (aber nicht nur), die so verwaltet werden. Das sind häufig die Gemeinden oder die ihnen gehörenden Wohnungsverwaltungen, jedoch auch Rechtsanwälte und andere. Es gibt keine Grundstücke ohne Eigentümer. Eigentümer ist der im Grundbuch Eingetragene. Also haben die gesetzlichen Vertreter die Aufgabe, diesen zu finden, was zum Teil erheblichen Aufwand verursacht und Geld kostet. Die Gemeinden und die Wohnungsverwaltungen sind damit häufig überfordert, da sie weder die Ressourcen noch die finanziellen Mittel hierfür bereitstellen können. Die gefundenen Eigentümer oder der Entschädigungsfonds werden irgendwann prüfen, ob die wirtschaftliche Verwaltung und Verwertung ihrer Grundstücke durch den gesetzlichen Vertreter durchgeführt worden ist. Schadenersatzprozesse wurden bereits gegen die gesetzlichen Vertreter durchgeführt, die ihre Aufgabe nicht komplett erfüllt hatten.
Dies berührt natürlich die Nutzer dieser Grundstücke wenig. Dennoch sollten Sie sich bereits heute Gedanken darüber machen, ob und wie Sie das von Ihnen gepflegte und möglicherweise mit einem Bungalow und anderen Einrichtungen versehene Grundstück nutzen wollen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist meist das Schuldrechtsanpassungsgesetz, das im Prinzip den Inhalt Ihres DDR-Vertrages, den heutigen gesetzlichen Regelungen angepasst, bestimmt.