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Veröffentlichungen

Krankenkasse erlässt Beitragsschulden! Aber nur noch bis 31.12.2013!

Mehr als 100.000 Menschen sollen in Deutschland keine Krankenkasse haben. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Zum einen, weil die Beiträge in der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse nicht gezahlt werden konnten oder aber die private Krankenversicherung hat wegen Obliegenheitspflichtverletzungen gekündigt. Die Betroffenen haben bis zum 31.12.2013 die einmalige Chance, dass ihnen die bisherigen Beitragsschulden und Säumniszuschläge in der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung erlassen werden. Hierfür sieht das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 01.08.2013 vor, dass sich jeder Nichtversicherte bis zum 31.12.2013 bei seiner letzten Krankenkasse melden muss, um dort einen Antrag auf Versicherung zu stellen. 


Die Neuregelungen sollen es erleichtern, sich weiterhin zu versichern. Insbesondere soll diese Regelung denjenigen Personen zugutekommen, die seit dem 01.04.2007 pflichtversichert sind, ohne dass sie tatsächlich eine Krankenversicherung in Anspruch genommen haben und diese Leistungen gewährt hat. Trotzdem sind in diesen Fällen Beiträge fällig und zu zahlen. Insbesondere diese Beitragsschulden werden erlassen, soweit ein Antrag auf Versicherung noch vor dem 31.12.2013 gestellt wird. 


Daneben kann es vielfältige Fallkonstellationen geben. Die gesetzlichen Regelungen kommen auch denjenigen zugute, die seit dem 01.04.2007 versicherungspflichtig sind, sich auch in der Folgezeit bei der Krankenkasse gemeldet haben, jedoch lediglich unregelmäßig Beiträge gezahlt hatten. Auch in diesen Fällen soll großzügig geprüft werden, ob die offenen Beitragsforderungen zu erlassen sind. Insbesondere die Säumniszuschläge auf offene Beitragsforderungen werden von 5 % auf 1 % reduziert. Wer bisher nicht bei einer Krankenkasse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert war, sollte auf jeden Fall bis zum 31.12.2013 einen Antrag auf Versicherung bei der letzten Krankenkasse stellen, um einen vollständigen Erlass aller Beitragsrückstände und Säumniszuschläge, die in der Zeit zwischen dem Beginn der Versicherungspflicht, frühestens ab dem 01.04.2007, und der Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, zu erwirken. Für einen Beitragserlass ist allerdings Voraussetzung, dass bisher keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen worden sind.


Auch für diejenigen, die nur die Möglichkeit haben, sich privat zu versichern, hat sich der Zugang zum 31.12.2013 erleichtert. Bisher musste die private Krankenversicherung zumindest zum so genannten Basistarif versichern, nunmehr kommt ein so genannter Notlagentarif zum Ansatz, der es ermöglicht, die private Krankenversicherung weitaus preisgünstiger abzuschließen. Sollte die private Krankenversicherung die Aufnahme verweigern, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden, im Zweifel auch mit einstweiliger Verfügung.