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Veröffentlichungen

Gesetzliche Neuregelung im Bereich der Pflegeversicherung, Kranken- und Rentenversicherung

Im Bereich der Gesundheit z.B. gab es gesetzliche Neuregelungen mit dem „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“.

 

Durch dieses Gesetz sollen zukünftig über 16 Millionen Menschen von Entlastungen in Höhe von ca. 10 Milliarden EURO jährlich profitieren können. Bis zum Jahre 2013 - so die Intention des Gesetzgebers - sollen die Steuererleichterungen sich auf bis zu 40 Milliarden EURO summieren. 
Schwerpunkt der gesetzlichen Neuregelungen ist, dass alle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung besser von der Steuer abgesetzt werden können. Nach bisherigem Recht sind diese Beträge zusammen mit den sonstigen Versorgungsaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig gewesen. Die Beiträge in diesem Bereich sind nunmehr bis zu einer Höhe von 2.800,00 € abzugsfähig. Damit sind nunmehr alle Krankenversicherungsbeiträge abzugsfähig, soweit sie ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken-, und der gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte. Ab dem 01.01.2010 wurden auch die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung wie folgt angehoben:

Anhebung der monatlichen ambulanten Pflegesachleistungen in
Pflegestufe 1 von 420,00 € auf 440,00 €
Pflegestufe 2 von 980,00 € auf 1.040,00 €
Pflegestufe 3 von 1.470,00 € auf 1.510,00 €

Die gleichen Sätze gelten ebenfalls nunmehr für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege.

In der vollstationären Pflege wurden die monatlichen Sätze pauschal erhöht in der
Pflegestufe 3 von 1.470,00 € auf 1.510,00 € sowie
in Härtefällen von 1.750,00 € auf 1.825,00 €.

Darüber hinaus wurde das monatliche Pflegegeld angehoben 
in Pflegestufe 1 von 215,00 € auf 225,00 €
in Pflegestufe 2 von 420,00 € auf 430,00 €
in Pflegestufe 3 von 675,00 € auf 685,00 €.

Auch bei der Absetzbarkeit der Rentenversicherung ergeben sich Änderungen die zu Entlastungen führen sollen. So sind die Beiträge zur Basisversorgung im Alter also z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgung oder die so genannte „Rürup-Rente“ bis zu 70 % nunmehr 
steuerlich freigestellt.

Ob die Intention des Gesetzgebers, d. h., in Zeiten der Krise Wachstum und Stabilität sicherzustellen durch diese gesetzlichen Neuregelungen erreicht wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls können diese Neuregelungen eine deutliche Entlastung für jeden Einzelnen darstellen.