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Veröffentlichungen

Führerscheintourismus weiterhin möglich

Grundsätzlich ist es auch weiterhin möglich, z. B. in Polen, eine EU-Fahrerlaubnis zu erlangen, selbst wenn in Deutschland die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

 

Die deutschen Behörden haben die Fahrerlaubnis anzuerkennen, es sei denn, aus dem Führerschein selbst bzw. anderen Informationen des Ausstellerstaates ergibt sich, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung dort nicht seinen Wohnsitz hatte, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung.
Dies hat dazu geführt, dass Deutsche im EU-Ausland Führerscheine erteilt bekommen haben mit eingetragenem Wohnsitz im Ausstellerstaat. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25.02.2010, Aktenreichen 3 C 15/9 und 3 C 16/9, hatten über solche Sachverhalte zu entscheiden. In einem Fall wurde einem Deutschen die Befugnis zum Gebrauch seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland aberkannt, weil er aufgrund eigener Angaben zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis dort nicht seinen Wohnsitz hatte und weil er in diesem Zeitraum im deutschen Melderegister eingetragen war. Dies reiche nicht aus, so das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die deutschen Gerichte und Behörden müssten beim Ausstellerstaat Informationen einholen, dass der Betroffene dort nicht seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis hatte. Soweit der Ausstellerstaat mitteilt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung dort nicht seinen Wohnsitz hatte, stehe einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nichts entgegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis entgegensteht, solange entsprechende Informationen des Ausstellerstaates nicht vorliegen.