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Videomessungen mit VKS 3. 0 im Straßenverkehr verfassungswidrig
Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BVR 941/08 getroffen. Danach können Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit Video oder Film verfassungswidrig sein.
Geklagt hatte ein Autofahrer wegen eines Bußgeldes aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Zugrunde lag eine Messung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS, bei dem von einer Autobahnbrücke grundsätzlich alle Fahrzeuge verdeckt gefilmt wurden. Die Videoaufnahmen erfolgten hierbei, ohne dass ein konkreter Verdacht eines Verkehrsverstoßes vorlag. Es wurde grundsätzlich der gesamte Verkehr mit allen Verkehrsteilnehmern aufgenommen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss fest, dass diese anlasslose Verfolgung von Straßenverkehrsverstößen mit Videotechnik keine rechtsstaatliche Grundlage hat. Dadurch werde in das Recht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistetet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung. Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden, eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit entsprechen muss und verhältnismäßig ist. Eine Verwaltungsvorschrift, auf die sich in diesem Fall der Landkreis Güstrow, der die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, berief, reiche nicht aus.
Es ist davon auszugehen, dass auch in Brandenburg und anderen Bundesländern die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Grundlage fehlt. Die zuständigen Behörden bzw. Gerichte haben nunmehr zu prüfen, ob eine solche Messung als Beweismittel im Einzelfall verwendet werden kann. Die Amtsgerichte reagieren derzeit unterschiedlich. Zumeist werden die Bußgeldverfahren ohne weitere Begründung eingestellt, da Entscheidungen der jeweiligen Oberlandesgerichte noch nicht vorliegen.