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Veröffentlichungen

Punkte, Tilgung, Fristen

Immer wieder kommt es in der Beratung zur Frage nach den Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit, welche auch neben Geldbuße mit Punkten in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot verbunden sind.

 

Man könnte darüber nachdenken, das Wort „Überliegefrist“ bei „Genial daneben“ als Ratebegriff einzureichen, weil es ein Behördenbegriff ist, der in der Bevölkerung kaum verstanden wird. Soviel dazu.

Ein Eintrag in Flensburg wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer so genannten Überliegefrist von einem Jahr entfernt, d. h. dass obwohl der Punkt in Flensburg schon zu löschen wäre, Flensburg die Akte eines Verkehrssünders noch ein Jahr unter Beobachtung hat, ob nicht inzwischen etwas passiert ist. Somit soll die unberechtigte Löschung von Punkten vermieden werden. 

Wird vor Eintritt der so genannten Tilgungsreife eine neue Tat begangen, wird diese innerhalb der Überliegefrist eingetragen. Verstöße, die als tilgungsreif während der Überliegefrist registriert sind, wirken sich aber nicht straferhöhend bei Gerichten aus. Die Begriffsverwirrung ist sicher kaum kleiner geworden. Begriffe wie „Tilgungsfrist“ und „Tilgungsreife“ müssten auch erklärt werden. Die normale Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, außer Straftaten, Alkohol- und Drogenfahrten oder Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit der Rechtskraft, also dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig ist oder der Einspruch zurückgenommen wurde, zu laufen. 

Weitere Fristen sind fünf und zehn Jahre. Eine Ordnungswidrigkeit wie die übliche kann aber nur nach zwei Jahren getilgt werden, wenn innerhalb dieser Zeit keine neue Eintragung erfolgt. Ab dem 01.02.2005, also seit fast drei Jahren, genügt es sogar, dass der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde und vor Ablauf einer zu der zusätzlichen so genannten Überliegefrist als rechtskräftig eingetragen wird. Mit dieser weiteren Eintragung beginnt dann für alle Verstöße eine neue Zweijahresfrist. Das heißt, wenn innerhalb von zwei Jahren immer wieder eine neue Ordnungswidrigkeit nach Flensburg mitgeteilt wird, kann die alte nicht innerhalb dieser Zweijahresfrist getilgt und damit gelöscht werden. Allerdings wird der Eintrag wegen einer Ordnungswidrigkeit dann doch stets nach spätestens fünf Jahren gelöscht. Ausnahmen sind Alkohol- oder Drogenverstöße. 

Es macht sich daher bezahlt einen Anwalt für den Fall einer Ordnungswidrigkeit auch zu diesen Themen zu befragen, um möglicherweise die beste Strategie für Einspruch und Tilgung zu erfragen. Mit mehr als 18 Punkten in Flensburg wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine mindestens 6-monatige Sperrfrist vor der Neuerteilung ausgesprochen, im Zweifelsfall sogar erst nach der sogenannten MPU.