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Prokoninsolvenz, Genußrecht heißt nicht immer genießen
Im Januar diesen Jahres meldete der Windanlagenbetreibers Prokon auch Schleswig-Holstein Insolvenz an. Hiervon sind ca. 75.000 Kapitalanlegern betroffen, man spricht von einem Anlagevolumen von 1,4 Mrd. Euro.
Prokon hat in den vergangenen Jahren Windparks errichtet und diese nicht über Kredite finanziert. Das benötigte Geld wurde bei Kapitalanlegern, hauptsächlich Kleinanleger eingeworben. Diesen wurden Genußscheine der Prokon GmbH verkauft und eine Rendite von 6-8 % Zinsen versprochen. Genußscheine sind Wertpapiere, für die allerdings kein geregelter Markt existiert, sie damit nicht der Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzen unterstehen. Vereinfacht könnte man sagen, dass Genußscheine eine "Zwischenstufe" zwischen Aktie und Kredit darstellen. Der Anleger bekommt feste Zinsen und teilweise eine Beteiligung am Unternehmensgewinn versprochen. Es besteht aber auch die Gefahr des Totalverlustes.
Die Insolvenz von Prokon ist ein außergewöhnlicher Fall. Normalerweise werden Genußscheine wie Eigenkapital behandelt, sind keine Verbindlichkeit im engeren Sinne und führen daher nicht zur Überschuldung. Hier haben aber viele Anleger gekündigt, hatten damit einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Einlage und der dadurch entstehende Finanzbedarf, konnte durch Prokon nicht gedeckt werden.
Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es jetzt festzustellen, welche Werte in der Firma vorhanden sind. Denn wenn Prokon sich an seine Verkaufsversprechen gehalten hat, dann sind von den eingesammelten Geldern der Anleger Windparks gebaut worden, welche noch vorhanden sind. Sie konnten zwar nicht sofort "zu Bargeld gemacht werden", aber der Insolvenzverwalter hat hierfür mehr Zeit. Anleger sollten ihre Forderung in dem Insolvenzverfahren anmelden. Allerdings warnen wir vor schon wieder existierenden dubiosen Angeboten hinsichtlich des Ankaufs der Genußscheine. Zum heutigen Zeitpunkt kann niemand seriös vorhersagen, wieviel vom eingezahlten Geld die Anleger zurückbekommen. Was man allerdings prüfen lassen sollte, sind eventuell Beratungsfehler beim Verkauf der Genußscheine durch Anlagevermittler.