Veröffentlichungen
Änderungen im Insolvenzrecht
Die Insolvenzordnung gilt nunmehr seit 1999. Ziele der Insolvenzordnung waren die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen im Krisenfall und die Restschuldbefreiung verschuldeter Einzelpersonen.
Hinsichtlich dieser Ziele wurde die Insolvenzordnung im Laufe ihres Bestehens bereits nachgebessert. So ist die sogenannte Wohlverhaltensphase bereits im Jahr 2002 von sieben auf sechs Jahre verkürzt worden.
Hinsichtlich des großen Zieles, notleidende Unternehmen nicht zu zerschlagen sondern zu sanieren, musste der Gesetzgeber erkennen, dass die Regelungen der Insolvenzordnung hierfür keine vollständige Lösung bieten. Das Grundproblem bestand darin, dass viele Unternehmer den schweren Schritt der Anmeldung einer Insolvenz viel zu lange hinauszögerten, weil damit der absolute Verlust der Kontrolle über das Unternehmen durch Einsetzung eines Insolvenzverwalters verbunden war. Der Gesetzgeber hat jetzt die Insolvenzordnung durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) geändert. Dieses ist bereits im März 2012 in Kraft getreten. Danach kann bei rechtzeitiger Beantragung der Insolvenz das notleidende Unternehmen weiter durch die bisherige Geschäftsführung geleitet werden. Ihr wird lediglich ein Fachmann als sogenannter Sachwalter zur Seite gestellt. Dieser kann vom Unternehmer sogar vorgeschlagen werden. Das Verfahren eignet sich zwar nicht für ganz kleine Unternehmen, grundsätzlich steigen jedoch die Sanierungschancen. Voraussetzung bleibt allerdings eine rechtzeitige fachkundige Beratung im Falle der Krise.
Insolvenzverfahren von Einzelpersonen sollen durch Regelungen erleichtert werden, die zum 01.07.2014 in Kraft treten. Danach kann die Wohlverhaltensphase, erheblich verkürzt werden. Wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens genügend Masse zur Zahlung der Verfahrenskosten zur Verfügung steht, verkürzt sich die Wohlverhaltensphase von sechs auf fünf Jahre. Wird den Gläubigern eine Quote von mindestens 35 % auf ihre Forderung gezahlt, verkürzt sich die Wohlverhaltensphase sogar auf drei Jahre. Diese Regelung soll vor allem den „Insolvenztourismus" verhindern. Da die Restschuldbefreiung z.B. in Frankreich bereits nach einem Jahr erteilt werden kann, verlagerten Schuldner für die Zeit des Insolvenzverfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland. Solch eine Option bestand sicherlich eher für „wohlhabende Schuldner". Im Allgemeinen stellt die Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten eine Erleichterung dar, da die Verfahrenskosten im Zweifelsfall auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch vom Schuldner aufgebracht werden müssen.
Im Hinblick auf die eintretenden Änderungen zum 01.07.2014 bleibt jedenfalls zu überlegen, ob ein Antrag auf Insolvenzeröffnung noch vor dem 01.07.2014 gestellt wird.